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Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen

Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Unterricht an unserem Beruflichen Schulzentrum ausfallen zu lassen.

Schnelle Entscheidung und kurzfristige Information nötig

Entscheidungen über witterungsbedingten Unterrichtsausfall müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. Weiterhin gilt es, die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und die Ausbildungsbetriebe, rechtzeitig, d.h. grundsätzlich am Vortag, über die Entscheidung über den Unterrichtsausfall zu informieren. Dies geschieht in der Regel über die (lokalen) Medien (v. a. Radiosender) sowie auch über die Website der Schule. 

Für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sogenannte „lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall“ zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzen.

Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung die sogenannte „regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall“ an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.

Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks).

Müssen Auszubildende bei Unterrichtsausfall aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen an diesen Tagen in den Ausbildungsbetrieb kommen?

„Die Rechtsauffassung, ein von der lokalen Koordinierungsgruppe verfügter Unterrichtsausfall führe bei Berufsschülern dazu, dass diese anstelle der Schule ihren Ausbildungsbetrieb aufzusuchen hätten, weil mit dem Unterrichtsausfall die Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wegfiele, ist unzutreffend. Die Freistellung der Jugendlichen durch ihre Arbeitgeber endet rechtlich nur dann, wenn ein Besuch der Berufsschule über einen längeren Zeitraum hinweg unterbleibt, nicht jedoch bei kurzfristig eintretenden Unterrichtsausfällen infolge höherer Gewalt.“
(Auszug aus dem kultusministeriellen Schreiben (KMS) vom 31.01.2011.)

Die Regierung der Oberpfalz hat in einem Schreiben vom 12.01.2012 nochmals auf das KMS vom 31.01.2011 Bezug genommen und auf folgenden Punkt hingewiesen:

„Diese Argumentation sowie auch der gleichlautende Wortlaut betreffend Freistellung und Schulbesuchspflicht von § 15 BBiG und § 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG führen dazu, dass auch die volljährigen Berufsschüler im Falle eines Unterrichtsausfalls infolge ungünstiger Witterungsbedingungen nicht in ihrem Ausbildungsbetrieb erscheinen müssen.“

Die Freistellungspflicht für Auszubildende endet daher nicht, d. h. sie müssen nicht im Betrieb erscheinen. Eine Anrechnung dieses „freien“ Tages auf die wöchentliche Arbeitszeit ist so vorzunehmen, wie wenn der Berufsschulunterricht an diesem Tag stattgefunden hätte.